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Vernehmlassung 2021/109: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol (Ethanolpflichtlagerverordnung) · 5 Seiten

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Art. 4 Ausmass der Pflichtlager und Anforderungen an die Qualität

der eingelagerten Waren

1Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise:

a. welche Waren in einem Pflichtlager gelagert werden müssen;

b. das Ausmass der Pflichtlager und die Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren;

c. die Bemessungsgrundlagen, nach denen der Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter festgelegt wird;

d. den Umfang der stellvertretenden und der gemeinsamen Pflichtlagerhaltung.

2Eine stellvertretende Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einem Dritten überträgt.

3Eine gemeinsame Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einer Gesellschaft überträgt, die vorwiegend das Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern betreibt.

Art. 5 Zusammenarbeit der Behörden

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit stellt dem BWL in geeigneter Weise die Einfuhrdaten von Ethanol nach dem Anhang zur Verfügung.

Art. 6 Kontrolle

Das BWL kontrolliert die Pflichtlager regelmässig, mindestens jedoch jährlich.

Art. 7 Regelung strittiger Fälle

Das BWL stellt in strittigen Fällen durch Verfügung fest:

a. die Pflicht oder das Fehlen einer Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags;

b. den Zeitpunkt der Anlegung des Pflichtlagers;

c. den Wegfall der Lagerpflicht.

Art. 8 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs

1Das BWL vollzieht diese Verordnung.

2Das WBF kann den Anhang nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise ändern.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ….. in Kraft.