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Vernehmlassung 2021/110: Überführung der Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur in das FinfraG · 3 Seiten
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Finanzmarktinfrastrukturgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
2Es gilt für 5 Jahre. Der Bundesrat kann es jeweils um längstens fünf Jahre verlängern, sofern zum Zeitpunkt der betreffenden Verlängerung die Liste gemäss Artikel 41c Absatz 2 mindestens eine Jurisdiktion enthält.
3Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.