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Vernehmlassung 2021/110: Überführung der Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur in das FinfraG · 3 Seiten

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Finanzmarktinfrastrukturgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

2Keine Anerkennung benötigt eine ausländische Börse für den Handel mit Beteiligungspapieren:

a. die mit einem vor dem 30. November 2018 erteilten ausdrücklichen Einverständnis von deren Emittent an der betreffenden Börse kotiert oder zum Handel zugelassen sind;

b. die an der betreffenden Börse vor dem 30. November 2018 kotiert oder zum Handel zugelassen wurden; und

c. deren Emittent an der betreffenden Börse die mit der Kotierung oder Zulassung zum Handel verbundenen Pflichten übernimmt.

3Die Anerkennung fällt dahin, sobald der Handelsplatz seinen Sitz in einer Jurisdiktion gemäss Artikel 41c Absatz 2 hat.

Art. 41b Voraussetzungen für die Anerkennung und Verfahren

1Die FINMA erteilt die Anerkennung auf Gesuch hin, wenn der ausländische Handelsplatz:

a. einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht; und

b. seinen Sitz nicht in einer Jurisdiktion hat, die ihre Marktteilnehmer im Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz an Schweizer Handelsplätzen einschränkt und damit den Handel mit solchen Beteiligungspapieren an Schweizer Handelsplätzen erheblich beeinträchtigt.

2Sie kann einen ausländischen Handelsplatz auch ohne Gesuch anerkennen, wenn er die Anforderungen gemäss Absatz 1 erfüllt.

Art. 41c Veröffentlichung von Listen

1Die FINMA publiziert eine Liste der anerkannten ausländischen Handelsplätze.

2Der Bundesrat publiziert eine Liste der Jurisdiktionen nach Artikel 41b Absatz 1 Buchstabe b.

Art. 163a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

Ausländische Handelsplätze, die bei Inkrafttreten der Änderung vom … über eine Anerkennung der FINMA unter der Verordnung vom 30. November 20182 über die Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz verfügen, bedürfen keiner neuen Anerkennung gemäss Artikel 41a.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 SR 958.2