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Vernehmlassung 2021/110: Überführung der Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur in das FinfraG · 3 Seiten
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Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) (Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...,
beschliesst:
I
Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 20151 wird wie folgt geändert:
Art. 41 Sachüberschrift
Anerkennung ausländischer Handelsplätze für Zugangsgewährung für Schweizer Teilnehmer
Gliederungstitel nach Art. 41
1a. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz
Art. 41a Anerkennungspflicht
1Handelsplätze mit Sitz im Ausland bedürfen vorgängig einer Anerkennung der FINMA, wenn:
a. an ihnen Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz gehandelt werden oder sie den Handel mit solchen Beteiligungspapieren anderweitig ermöglichen; und
b. die Beteiligungspapiere nach Buchstabe a an einer Börse in der Schweiz kotiert sind oder an einem Schweizer Handelsplatz gehandelt werden.
SR ..........
1 SR 958.1
2021-… «%ASFF_YYYY_ID»