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Vernehmlassung 2021/110: Überführung der Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur in das FinfraG · 3 Seiten

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Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) (Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...,

beschliesst:

I

Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 20151 wird wie folgt geändert:

Art. 41 Sachüberschrift

Anerkennung ausländischer Handelsplätze für Zugangsgewährung für Schweizer Teilnehmer

Gliederungstitel nach Art. 41

1a. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz

Art. 41a Anerkennungspflicht

1Handelsplätze mit Sitz im Ausland bedürfen vorgängig einer Anerkennung der FINMA, wenn:

a. an ihnen Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz gehandelt werden oder sie den Handel mit solchen Beteiligungspapieren anderweitig ermöglichen; und

b. die Beteiligungspapiere nach Buchstabe a an einer Börse in der Schweiz kotiert sind oder an einem Schweizer Handelsplatz gehandelt werden.

SR ..........

1 SR 958.1

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