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Vernehmlassung 2021/114: Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange · 3 Seiten

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Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange «%ASFF_YYYY_ID»

6Der Nachweis der Wirksamkeit der vom Unternehmen ergriffenen Massnahmen im Zusammenhang mit den Klimabelangen kann im Rahmen einer sowohl qualitativen als auch quantitativen Gesamtbeurteilung erfolgen.

Art. 4 Veröffentlichung

(Art. 964c Abs. 2 Ziff. 1 OR)

1Die Berichterstattung über Klimabelange ist in den Bericht über nichtfinanzielle Belange nach den Artikeln 964a–964c OR zu integrieren und in diesem zu veröffentlichen.

2Dieser Bericht ist in mindestens je einem für Mensch und für Maschinen lesbaren, international verbreiteten elektronischen Format auf der Website des Unternehmens zu veröffentlichen.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr