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Vernehmlassung 2021/114: Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange · 3 Seiten
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Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf den sechsten Abschnitt des zweiunddreissigsten Titels des
Obligationenrechts (OR)1,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
(Art. 964a–964c OR)
1Diese Verordnung regelt die Berichterstattung von Unternehmen nach Artikel 964a OR über Klimabelange, die Teil der Umweltbelange im Rahmen der nichtfinanziellen Belange nach Artikel 964b OR sind.
2Klimabelange umfassen die Auswirkungen des Klimas auf Unternehmen sowie die Auswirkungen der Tätigkeit von Unternehmen auf das Klima.
Art. 2 Erfüllung der Pflicht zur Berichterstattung über Klimabelange
(Art. 964b Abs. 1 OR)
1Erstattet ein Unternehmen Bericht über Klimabelange gemäss Artikel 3, so wird vermutet, dass die Pflicht zur Berichterstattung über Umweltbelange nach Artikel 964b Absatz 1 OR im Bereich der Klimabelange erfüllt ist.
2Wer die Berichterstattung über Klimabelange nicht gemäss Artikel 3 vornimmt, muss nachweisen, dass er oder sie die Pflicht zur Berichterstattung über Umweltbelange nach Artikel 964b Absatz 1 OR im Bereich der Klimabelange auf andere Weise erfüllt, oder klar und begründet erläutern, inwiefern er oder sie im Bereich der Klimabelange kein Konzept verfolgt.
SR ..........
1SR 220
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