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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten

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Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 8 (Art. 105 Abs. 1, 115a Abs. 1 und 2 sowie 115c Abs. 2)

Kürzungen der Direktzahlungen

Ziff. 2.1.7 Bst. b

2.1.7 Bewirtschaftung durch Betrieb

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung oder Massnahme

b. Flächen sind nicht Fläche ist nicht bewirtschaf- Ausschluss der Fläche aus der

sachgerecht bewirtschaftet tet oder vergandet LN, keine Beiträge auf dieser (Art. 98, 100 und 105; Fläche

Art. 16 LBV)

400 Fr./ha x betroffene Fläche in ha

Fläche ist stark verunkrautet Ausschluss der Fläche aus der LN, wenn der Mangel nach Ablauf der gesetzten Frist zu Sanierung weiter besteht.

Ziff. 2.2.3 Bst. d

2.2.3 Dokumente

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

d. Schnelltest Suisse-Bilanz, inkl. notwendige Belege, un- 200 Fr.

vollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar.

Nachfrist für die Nährstoffbilanz

Ziff. 2.4.10 Bst. a

2.4.10 Streueflächen

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; 200 % x QB I

Schnitt vor dem 1. September oder Schnitt nicht mindestens

alle 3 Jahre (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 5.1; Art. 21 LBV)

Ziff. 2.4.12 Titel

2.4.12 Uferwiese

Ziff. 3.2.4

3.2.4 Der Kanton kann die Kürzung nach Ziffer 3.2.3 angemessen reduzieren, wenn nicht der gesamte gesömmerte Tierbestand betroffen ist.