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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten

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Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 2 (Art. 29 Abs. 2, 33, 34 Abs. 3, 38 Abs. 1, 40 Abs. 3 und 48)

Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet

4 Weidesysteme für Schafe

4.1 Ständige Behirtung

Ziff. 4.1.1

4.1.1 Die Herdenführung erfolgt durch einen Hirten oder eine Hirtin mit Hunden

und die Herde wird täglich auf einen vom Hirten oder von der Hirtin ausgewählten Weideplatz geführt. Ab einer Herdengrösse von 500 Schafen erfolgt die Herdenführung durch mindestens zwei Hirten oder Hirtinnen.

Ziff. 4.2a

4.2a Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen

4.2a.1 Es gelten die Bestimmungen nach der Ziffer 4.2.

4.2a.2 Die Herdenschutzmassnahmen richten sich nach den zumutbaren Schutzmas-

snahmen nach Artikel 10quinqiesAbsatz 1 JSV7.

7 SR 922.01