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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten

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Verordnung über die Tierzucht «%ASFF_YYYY_ID»

a. die vor 1949 in der Schweiz ihren Ursprung hat; oder

b. für die seit mindestens 1949 ein Herdebuch in der Schweiz geführt wird.

2Der Status einer Schweizer Rasse gilt als kritisch, wenn der Globalindex für die Rasse im Monitoringsystem für tiergenetische Ressourcen in der Schweiz (GENMON) zwischen 0,000 und 0,500 liegt.

3Der Status einer Schweizer Rasse gilt als gefährdet, wenn der Globalindex für die Rasse im GENMON zwischen 0,501 und 0,700 liegt.

Art. 23b Beiträge für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte und für die Langzeitlagerung von Kryomaterial

1Für die folgenden Projekte und Massnahmen werden insgesamt höchstens 500 000 Franken pro Jahr ausgerichtet:

a. zeitlich befristete Erhaltungsprojekte (Art. 23 Abs. 1 Bst. a);

b. die Langzeitlagerung von Kryomaterial von Tieren von Schweizer Rassen (Art. 23 Abs. 1 Bst. b).

2Zusätzlich zu den Mitteln nach Absatz 1 können nicht ausgeschöpfte Mittel nach Artikel 25 verwendet werden.

3An anerkannte Organisationen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b werden für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte von den Mitteln nach Absatz 1 höchstens 150 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

Art. 23c Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status

1Für die Erhaltung Schweizer Rassen der Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen, deren Status kritisch oder gefährdet ist, werden insgesamt höchstens 3 900 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

2Der Beitrag für die Erhaltung einer Schweizer Rasse, deren Status kritisch ist, beträgt für:

a. die Rindviehgattung:

1. je männliches Tier 420 Franken

2. je weibliches Tier 350 Franken

b. die Equidengattung:

1. je männliches Tier 490 Franken

2. je weibliches Tier 245 Franken