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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten

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Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 107a Verzicht auf Anpassung des Sömmerungs- und Biodiversitäts-

beitrags bei vorzeitiger Abalpung aufgrund von Grossraubtieren

1Werden Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe aufgrund einer Gefährdung der Nutztiere durch Grossraubtiere vorzeitig abgealpt, so kann der Kanton auf eine Anpassung des Sömmerungsbeitrags nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe c sowie des Biodiversitätsbeitrags nach Anhang 7 Ziffer 3.1.1 Ziffer 12 verzichten, wenn:

a. bei Alpen, die mit zumutbaren Schutzmassnahmen nach Artikel 10quinqiesAbsatz 1 der Jagdverordnung vom 29. Februar 19883 (JSV) geschützt sind, zusätzliche Schutzmassnahmen vor Grossraubtieren unverhältnismässig sind;

b. bei Alpen, auf denen nach Artikel 10quinqiesAbsatz 2 JSV das Ergreifen von Schutzmassnahmen als nicht zumutbar erachtet wird, in den vorangehenden vier Jahren keine Anpassung des Sömmerungsbeitrags aufgrund einer von Grossraubtieren bedingten vorzeitigen Abalpung erfolgte.

2Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat das Gesuch auf Verzicht der Anpassung des Sömmerungs- und Biodiversitätsbeitrags bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde einzureichen. Diese bezieht bei der Beurteilung der Gesuche die zuständigen kantonalen Fachpersonen für den Herdenschutz und die Jagd ein. Die Kantone regeln das Verfahren.

II

Die Anhänge 1, 2, 4, 7 und 8 werden gemäss Beilage geändert.

III

Der nachstehende Erlass wird wie folgt geändert:

Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19984

Art. 41c Abs. 4

4Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20135 als Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.

3 SR 922.01

4 SR 814.201

5 SR 910.13