Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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9 Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG), SR 916.121.10
9.1 Ausgangslage
Basierend auf der VEAGOG werden vom Bund zwei Aufträge an externe Dienstleistungserbringer vergeben:
1. Konformitätskontrolle Ausfuhr
Verschiedene Waren müssen für die Ausfuhr den von der Europäischen Gemeinschaft vorgegebenen Normen entsprechen. Ihre Ausfuhr untersteht der Konformitätskontrolle. Gemäss Artikel 20 der VEAGOG beauftragt das BLW eine private Organisation mit dieser Konformitätskontrolle.
2. Dienstleistungen im Bereich Datenerhebung und Importbewirtschaftung Obst und Gemüse Die Kantone sind im Bereich Gemüse und Obst für die Erhebung und Meldung verschiedener Daten verantwortlich (Artikel 21 VEAGOG), die vom BLW für die Durchführung der Einfuhrregelung benötigt werden oder die für die Einhaltung internationaler Verpflichtungen notwendig sind. Das BLW kann andere Stellen mit der Koordination der Tätigkeit der Kantone nach Artikel 21 VEAGOG beauftragen und ihnen weitere Aufgaben zuteilen. Es kann die Koordinationsstellen mit der Erhebung der Daten nach Artikel 49 der Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV; SR 916.01) beauftragen.
Die beiden Leistungsaufträge werden gemäss den aktuellen Regelungen der VEAGOG mittels Vertrag für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren erteilt. Für die Vergabeverfahren sind die Bestimmungen des Beschaffungsrechts massgebend.
Der Leistungsauftrag für die Konformitätskontrollen wird aktuell von einer Anbieterin ausgeführt, bei der als nationales Dienstleistungszentrum mit Spezialisierung auf privatrechtliche Qualitätskontrollen von insbesondere Früchten und Gemüsen starke Synergien zwischen ihren privatrechtlichen Dienstleistungen und dem Auftrag des Bundes genutzt werden können.
Im Rahmen des Vergabeprozesses für den Auftrag im Bereich Datenerhebung und Importbewirtschaftung Obst und Gemüse für die Periode 2022-2025 hat das BLW im Jahr 2021 einen so genannten «Request for Information (RFI)» über die elektronische Plattform von Bund, Kantonen und Gemeinden im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens simap.ch in der Kategorie «Vorankündigung» publiziert. Zweck des RFI war die Durchführung einer Marktabklärung und das Kennenlernen von interessierten Anbietern/innen und deren Lösungsvorschlägen. Ausser der bisherigen Auftragnehmerin gab es keine Interessenten/innen.
9.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die aktuelle Befristung der Aufträge für die Konformitätskontrolle (Artikel 20 VEAGOG) sowie für Dienstleistungen im Bereich Datenerhebung und Importbewirtschaftung Obst und Gemüse (Artikel 22 VEAGOG) auf vier Jahre soll aufgehoben werden.
9.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 7a Absatz 2
Das Ersetzen der aktuellen Formulierung «über die gesicherte Internetanwendung» durch die neu vorgeschlagene Formulierung «über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung» ist präziser und entspricht derjenigen, die in der AEV verwendet wird. Im Vollzug ändert sich durch diese sprachliche Anpassung nichts.