Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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VEAGOG

Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 3

Die Vergabe der Leistungsaufträge ist mit grossem administrativem und personellem Aufwand verbunden, dies sowohl bei der Bundesverwaltung als auch bei den Auftragnehmern/innen. Es gibt nur wenige Interessenten/innen für die Aufträge. Für die Neuvergabe des Leistungsauftrags im Bereich der Datenerhebung und Importbewirtschaftung Obst und Gemüse für die Periode 2022-2025 gab es nur eine einzige Interessentin, die bisherige Auftragnehmerin. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, die Befristung der beiden Leistungsaufträge auf vier Jahre ersatzlos zu streichen. Ohne Regelung der maximalen Vertragsdauer in der VEAGOG würden die Vorgaben des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) gelten. Diese sehen (Stand am 1. Januar 2021) vor, dass die Laufzeit von Verträgen in der Regel 5 Jahre nicht übersteigen darf, und in begründeten Fällen eine längere Laufzeit vorgesehen werden kann. Die Aufträge für den Zeitraum 2022-2025 sind nicht von den vorgeschlagenen Änderungen betroffen, da die diesbezüglichen Verträge ab dem 1. Januar 2022 gelten.

9.4 Auswirkungen

9.4.1 Bund

Durch die Aufhebung der Befristung der Leistungsaufträge auf 4 Jahre würde die Flexibilität beim Bund beziehungsweise beim BLW steigen: So könnten die Verträge zum Beispiel für eine wie vom BöB vorgesehene maximale Dauer von 5 Jahren, begründet allenfalls auch für länger, abgeschlossen werden. Für die Vergabe der beiden Aufträge gemäss VEAGOG ergibt sich bei einer Laufzeit von 5 statt bisher 4 Jahren ein Minderbedarf an personellen Ressourcen von jährlich rund 60 Stunden. Bei einer längeren Laufzeit könnte der Aufwand zusätzlich reduziert werden. Die Ersparnis an externen Kosten läge bei einer Vertragsdauer von 5 statt 4 Jahren bei mindestens 1000 Franken pro Jahr.

Die vorgeschlagene Anpassung der Formulierung bezüglich bereitgestellter Internetanwendung (Artikel 7a Absatz 2) hat keine Auswirkungen für den Bund, da sich am aktuellen Vollzug nichts ändert.

9.4.2 Kantone

Die Kantone sind von den vorgeschlagenen Änderungen nicht betroffen.

9.4.3 Volkswirtschaft

Die Aufhebung der Befristung der Leistungsaufträge hat, abgesehen von einer Aufwandminderung bei den Auftragnehmern/innen, keine wirtschaftlichen Auswirkungen. Die Auftragsvergabe erfolgt gemäss den Vorgaben der rechtlichen Grundlagen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens. Das BöB bezweckt unter anderem einen wirtschaftlich und volkswirtschaftlich nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel und die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieter/innen.

Die vorgeschlagene Anpassung der Formulierung bezüglich bereitgestellter Internetanwendung (Artikel 7a Absatz 2) hat keine volkswirtschaftlichen Auswirkungen.

9.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit den WTO-Verpflichtungen und dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) vereinbar.

9.6 Inkrafttreten

Die Verordnungsänderung soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten.