Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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10 Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung), SR 916.140
10.1 Ausgangslage
Die Durchführung der Weinhandelskontrolle obliegt gemäss Weinverordnung (Art. 36 Abs. 1) der Schweizer Weinhandelskontrolle (SWK). Sie führt die Kellerkontrolle durch, überprüft die Kellerbuchhaltung, entnimmt seit 2019 die amtlichen Proben und ergreift die notwendigen Massnahmen, wenn sie Verstösse gegen die Artikel 19, 21 bis 24, 27a bis 27f und 34 bis 34e der Weinverordnung feststellt.
Isotopendatenbank
Im Rahmen der Betrugsbekämpfung wurden Methoden zur Bestimmung der natürlichen Anteile an stabilen Isotopen verschiedener Produkte entwickelt, weil ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Isotopenverteilung eines bestimmten Moleküls und seiner botanischen oder geografischen Herkunft besteht. Die Isotopenanalyse von Wein wird heute als Analysemethode für die amtliche Kontrolle und die Betrugsbekämpfung in der Weinbranche eingesetzt. Damit können die Ergebnisse einer Weinprobe mit einer Datenbank abgeglichen werden, um die Herkunft eines Weins zu bestätigen oder nicht. Die Methode wurde in der Schweiz ab 2017 im Rahmen eines Projekts getestet, das vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und dem Bundesamt für Landwirtschaft gemeinsam finanziert wurde und an dem sich Agroscope, die SWK und die Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons Wallis beteiligt waren. Die Projektergebnisse zeigen, dass die Referenzproben der Datenbank jährlich ergänzt werden müssten, um zur effizienteren Betrugsbekämpfung und zur Bekämpfung der Konsumententäuschung beitragen zu können. Im Verlauf des Jahres 2020 entnahm die SWK 31 amtliche Proben, die in Zusammenarbeit mit den kantonalen Labors der Kantone Tessin, Wallis und Zürich analysiert wurden. Zum ersten Mal wurde auch eine Isotopenanalyse basierend auf einem Verdachtsfall durchgeführt.
Weinhöchstertrag
Bei der Verarbeitung von Trauben zu Wein ist ein Ertrag von über 80 Prozent technisch schwierig zu erreichen, entspricht nicht der guten Praxis für die Weinbereitung und ist der Weinqualität abträglich. Es gibt jedoch keinerlei gesetzliche Anforderungen betreffend den Höchstertrag bei der Verarbeitung der Trauben zu Saft oder den Höchstertrag bei der Verarbeitung von Trauben zu Wein. Die SWK stellt fest, dass einige Betriebe bei einigen ihrer Weine oder allgemein bei der Verarbeitung von Trauben zu Wein Erträge aufweisen, die teilweise deutlich über 80 Prozent liegen. Sie verfolgt diese Verstösse, indem sie die Gründe für die Überschreitung eingehend zurückzuverfolgen versucht, was zu unverhältnismässigen Kosten führt.
10.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Es wird vorgeschlagen, für die Produktion von Schweizer Wein einen maximalen Weinbereitungsertrag in der Höhe von 80 Litern pro 100 Kilogramm Trauben festzulegen. Die Kantone haben die Möglichkeit, für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB) einen kleineren Höchstertrag als der bundesweit vorgegebene festzulegen.
Es wird vorgeschlagen, die Isotopendatenbank der Schweizer Weine im Gesetz zu verankern und ihre Führung und Aktualisierung der Schweizer Weinhandelskontrolle zu übertragen. Agroscope wird beauftragt, die Trauben, die als Referenz dienen werden, zu sammeln und zu keltern, um jedes Jahr die Datenbank zu aktualisieren.
10.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 27abis
Der Artikel 27abislegt den maximalen Weinbereitungsertrag für die Schweizer Weine fest. Der Höchstertrag wird bei 80 Prozent festgelegt, weil ein solcher Ertrag in der Praxis technisch schwer zu errei-