Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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12 Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermit-
tel-Verordnung, FMV), SR 916.307
12.1 Ausgangslage
Der Artikel 1 Buchstabe 2 FMV legt fest, dass sich die Primärproduktion von Futtermitteln nach der Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion (VPrP)1 richtet, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht. In diesem Rahmen beziehen sich mehrere Artikel in Kapitel 5, namentlich bezüglich die Anforderungen an die Futtermittelhygiene, die Registrierung und die Zulassung von Betrieben, auf die Primärproduktion. Die derzeit in diesem Abschnitt verwendete Terminologie ist nicht klar und einheitlich, was zu Anwendungsproblemen führt. Es ist eine Vereinheitlichung notwendig.
12.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Im Sinne der Vereinheitlichung und Klarheit bei der Abgrenzung des Geltungsbereichs von Kapitel 5 wird die Terminologie zur Definition der Betriebe, die in der Primärproduktion tätig sind, präzisiert.
12.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 42 Abs. 1 und 6
Der Begriff «Landwirtinnen und Landwirte» wird durch die Bezeichnung «Betriebe der Primärproduktion» ersetzt. Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass nicht nur Landwirtinnen und Landwirte bzw. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter gemäss der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV)2 gemeint sind, sondern auch «nicht-landwirtschaftliche» Betriebe wie beispielsweise Fischzuchtbetriebe und Betriebe, die im Bereich Insektenproduktion tätig sind.
In Absatz 6 wird der Begriff «Landwirtschaftsbetrieb» durch «Betriebe der Primärproduktion» ersetzt, und zwar aus demselben Grund wie oben.
Art. 44 Abs. 1
Der Begriff «Betriebe in der Primärproduktion» wird durch «Betriebe der Primärproduktion» ersetzt, um eine Vereinheitlichung der Begriffe zu erreichen.
Art. 46 Abs. 2
Der Begriff «in der Primärproduktion von Futtermitteln tätige Personen» wird durch «Betriebe der Primärproduktion» ersetzt.
Art. 47 Abs. 2
Der Begriff «Landwirtinnen und Landwirte» wird durch die Bezeichnung «Betriebe der Primärproduktion» ersetzt.
Um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, und angesichts neuer Beschränkungen in einigen Zulassungen von Silierzusatzstoffen, wird für Silierzusatzstoffe eine Ausnahme von der Meldepflicht für Betriebe der Primärproduktion eingeführt. Diese letzte Anpassung steht im Einklang mit den