Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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4 Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL),
4.1 Ausgangslage
Im Jahr 2020 konnte dank einer guten Zusammenarbeit mit den Kantonen und Kontrollstellen ein neues risikobasiertes Kontrollsystem eingeführt werden. Die vollziehenden Kantone haben nun während zweier Jahre Erfahrung mit dem neuen Kontrollsystem gesammelt und unterstützen es nach wie vor. Auf Antrag der stehenden Begleitgruppe, die mit der Beurteilung und Verbesserung des Kontrollsystems in der Landwirtschaft betraut ist, soll es nun zu ersten geringfügigen Anpassungen in der Verordnung kommen, mit welchen der risikobasierte Ansatz nochmals verstärkt werden soll. In der betreffenden Begleitgruppe ist nebst den Kantonen und Kontrollstellen auch der Schweizer Bauernverband vertreten.
Per 1.1.2022 bzw. per 1.1.2024 werden in der Direktzahlungsverordnung zwei Bestimmungen aus der Luftreinhalteverordnung (LRV) in den ÖLN aufgenommen. Die Bestimmung zur Lagerung von flüssigen Hofdüngern im ÖLN gilt ab dem 1.1.2022, jene zur Ausbringung flüssiger Hofdünger ab dem 1.1.2024. In der Folge müssen auch die Kontrollvorgaben an die Kantone dieser beiden neuen Bestimmungen geregelt werden. Dies soll in der VKKL geschehen.
Die Änderungen der VKKL, die aufgrund der Einführung der neuen Direktzahlungsarten per 1.1.2023 nötig sind, werden über den Änderungserlass der DZV im Rahmen des Verordnungspaketes zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 19.475 «Das Risiko beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln reduzieren» umgesetzt (siehe unter Änderungen anderer Erlasse ). Sie waren bereits in der Vernehmlassung.
4.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Zukünftig sollen mindestens 5% der Betriebe jährlich aufgrund eines begründeten Verdachtes oder aufgrund der jährlich festgelegten Bereiche mit höheren Risiken für Mängel kontrolliert werden. Neu angemeldete und kontrollierte Direktzahlungsprogramme zählen nicht mehr zu den 5%.
Eine weitere Änderung berücksichtigt den technischen Fortschritt. Die Kantone müssen die vorhandenen Kulturen künftig nicht mehr explizit vor Ort kontrollieren, sondern sie sind frei, diese auch via Satellitenbilder oder mit anderen Methoden zu überprüfen.
Die Aufnahme der LRV-Bestimmung zur Lagerung und Ausbringung flüssiger Hofdünger in den Geltungsbereich und ins Kontrollkonzept der VKKL führt zu Klarheit betreffend die Vorgaben und Koordination dieser Kontrollen.
4.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d
Aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen in der Tierzuchtverordnung auf den 1. Januar 2023 (vgl. Vorschlag im vorliegenden Verordnungspaket 2022) sind keine zusätzlichen Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse nach Artikel 24 der gültigen TZV mehr vorgesehen. Damit entfallen die Kontrollen dieser Beiträge, womit sich entsprechend auch eine Kontrollkoordination erübrigt.
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e
Die Bestimmung zur Lagerung und Ausbringung flüssiger Hofdünger soll per 1.1.2024 in den Geltungsbereich der VKKL aufgenommen werden. Dadurch wird deren Kontrolle koordinationspflichtig.
Artikel 3 Absatz 1
Die Bestimmung zur Lagerung und Ausbringung flüssiger Hofdünger wird ins risikobasierte Kontrollsystem der VKKL eingebunden, was eine minimale Frequenz von 8 Jahren bei den Grundkontrollen