Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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VKKL
zur Folge hat. Zusätzlich müssen die Kantone risikobasierte Kontrollen im Verdachtsfall oder bei festgelegten Schwerpunkten umsetzen. Jährlich müssen mindestens 5% der Betriebe risikobasiert kontrolliert werden und das BLW kann beispielsweise die Ausbringung flüssiger Hofdünger als Bereich mit höheren Risiken festlegen. Die Kantone sind damit verpflichtet, diese Bereiche schwerpunktmässig zusätzlich zu Grundkontrollen zu kontrollieren.
Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 6
Die VKKL soll an die Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (MNKPV) angepasst werden, welche die Vorgabe zu den unangemeldeten Kontrollen explizit auf die jährlichen Kontrollen bezieht (vgl. Art. 13 Abs. 1). Die Berechnung des minimalen Anteils von 40% basiert auf den in einem Kalenderjahr durchgeführten Tierwohlkontrollen.
Artikel 5 Absatz 3
Das eingeführte risikobasierte Kontrollsystem hat sich aus Sicht der vollziehenden Kantone bisher bewährt. Allerdings hat sich die Vorgabe, dass pro Kanton jährlich 5% der Betriebe risikobasiert kontrolliert werden sollen, letztlich als zu wenig risikobasiert herausgestellt. Gemäss Aussagen der Kantone werden die geforderten 5% oft schon alleine mit den Kontrollen erreicht, welche aufgrund von Neuanmeldungen von Direktzahlungsarten ausgelöst werden (Kontrollen gemäss Art. 4 Bst. c). Mit der geplanten Einführung neuer Direktzahlungsarten im Jahr 2023 ist eine zusätzliche Verwässerung der 5%-Regel zu erwarten, weil es dann bei vielen Betrieben zu Programm-Neuanmeldungen kommen wird. All diese Neuanmeldungen lösen jeweils eine risikobasierte Kontrolle aus aufgrund «wesentlicher Änderungen auf dem Betrieb». Die aktuelle 5%-Regel würde somit in den kommenden 1-3 Jahren vollständig wirkungslos. Deshalb sollen die 5% risikobasierten Kontrollen neu nur noch die Verdachtskontrollen (gemäss Art. 4 Bst. b) und die Kontrollen aufgrund der jährlich festgelegten Bereiche mit höheren Risiken für Mängel (gemäss Art. 4 Bst. d) umfassen. Dadurch wird sichergestellt, dass alle Kantone ein relevantes Minimum an Kontrollen zu den festgelegten Risikobereichen durchführen.
Anhang 1
Titel und Ziffer 2
Der Titel des Anhang 1 muss angepasst werden, weil es keine speziellen Anforderungen zur Kontrolle von Flächendaten und des Extensoprogramms braucht. Ziffer 2 kann gänzlich aufgehoben werden, da es keine spezifischen Vorgaben mehr braucht.
4.4 Auswirkungen
4.4.1 Bund
Die Anpassungen der VKKL führen nicht zu einem finanziellen oder personellen Mehrbedarf für den Bund.
4.4.2 Kantone
Die Kantone erhalten durch die vorgesehene Erweiterung des Geltungsbereichs der VKKL Vorgaben zur Koordination und Häufigkeit der Grundkontrollen der Lagerung und Ausbringung flüssiger Hofdünger. Ebenfalls gelten die Bestimmungen zu den risikobasierten Kontrollen. Die Kantone müssen zudem die Vorgaben nach Art. 7 VKKL betreffend die Vereinbarung mit der Kontrollstelle, die Akkreditierung und die Meldepflicht bei Verstössen berücksichtigen. Insgesamt nimmt der Kontrollaufwand zu, da die Kontrolle dieser Anforderungen neu ist. Mit der Einbindung ins bestehende risikobasierte Kontrollsystem der Landwirtschaft können die Kantone allerdings Synergien nutzen.
Weil Flächendaten künftig nicht mehr zwingend vor Ort zu überprüfen sind, dürfte der Kontrollaufwand für die Kantone in diesem spezifischen Bereich abnehmen.