Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 92Fedlex · Erläuternder Bericht
4Investitionskredite in Form von Baukrediten werden bis zur Höhe von 75 Prozent der öffentlichen, verfügten Beiträge gewährt. Bei Teilzusicherungen kann der Baukredit auf der Grundlage des gesamten öffentlichen Beitrags des bewilligten Projektes berechnet werden.
5Bei Etappenunternehmen darf der Baukredit 75 Prozent der Summe der noch nicht ausbezahlten öffentlichen Beiträge aller bereits bewilligten Etappen nicht übersteigen.
3. Kapitel: Hochbaumassnahmen
1. Abschnitt: Massnahmen
Art. 27 Einzelbetriebliche Massnahmen
1Einzelbetrieblich sind Massnahmen, die mindestens von einem Betrieb getragen werden und der Produktion sowie der Verwertung von Erzeugnissen aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung dienen.
2Finanzhilfen für einzelbetriebliche Massnahmen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben, Betrieben des produzierenden Gartenbaus und Betrieben zur Produktion von Pilzen, Sprossen- und ähnlichen Erzeugnissen gewährt für:
a. den Bau oder die Anschaffung von Dritten von Bauten, Anlagen oder Einrichtungen auf dem Produktionsbetrieb für die Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung von eigenen und regionalen, landwirtschaftlichen Produkten;
b. den Bau oder die Anschaffung von Dritten von Ökonomie- und Wohngebäuden;
c. die Erstellung von Anlagen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen sowie die Erneuerung von Dauerkulturen;
d. bauliche Massnahmen oder Einrichtungen für Tätigkeit im landwirtschaftsnahen Bereich.
3Hauptberufliche Betreibern oder Betreiberinnen eines Fischerei- oder Fischzuchtbetriebes werden Finanzhilfen für einzelbetriebliche Massnahmen gewährt für bauliche Massnahmen oder Einrichtungen zur tierschutzkonformen Produktion, zur Verarbeitung und zur Vermarktung des einheimischen Fischfangs.
Art. 28 Gemeinschaftliche Massnahmen
1Gemeinschaftlich sind Massnahmen, die von mehreren Betrieben getragen werden und nicht die Produktion von Erzeugnissen aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung dienen. Vorhaben auf dem Sömmerungsbetrieb gelten als gemeinschaftliche Massnahme.
2Finanzhilfen für gemeinschaftliche Massnahmen im Hochbau werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von mindestens zwei Landwirtschaftsbetrieben, zwei Betrieben des produzierenden Gartenbaus oder zwei Betrieben zur Produktion von Pilzen, Sprossen oder ähnlichen Erzeugnissen gewährt für: