Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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b. ein Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen wird, dessen Mindestdauer bei einer Unterstützung mit Beiträgen 15 Jahre und bei einer ausschliesslichen Unterstützung mit Investitionskrediten der Laufzeit des Investitionskredites entspricht.

Art. 33 Zusätzliche Voraussetzungen für gewerbliche Kleinbetriebe

Gewerbliche Kleinbetriebe müssen die folgenden Voraussetzungen zusätzlich erfüllen:

a. Sie müssen eigenständige Unternehmen sein. Zulässig sind zudem einstufige Mutter- Tochterverbindungen, wobei die Eigentümerin der Liegenschaften Finanzhilfeempfängerin ist und die ganze Gruppe die Anforderungen nach diesem Artikel erfüllen muss.

b. Ihre Tätigkeit muss mindestens die erste Verarbeitungsstufe landwirtschaftlicher Rohstoffe umfassen.

c. Sie dürfen vor der Investition Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Umfang von höchstens 2000 Stellenprozenten beschäftigen oder einen Gesamtumsatz von höchstens 10 Millionen Franken ausweisen.

d. Der Hauptumsatz muss aus der Verarbeitung regional produzierter landwirtschaftlicher Rohstoffe oder deren Verkauf stammen.

3. Abschnitt: Höhe der Beiträge und Investitionskredite

Art. 34 Anrechenbare Kosten

Zusätzlich zu den Kosten gemäss Artikel 10 sind folgende Kosten anrechenbar:

a. Marketingkosten bis zwei Jahre nach der Finanzhilfegewährung;

b. Untersuchungs- und Beratungskosten.

Art. 35 Höhe der Beiträge, Beitragssätze und spezifische Bestimmungen zu

den Massnahmen

1Die Ansätze für Beiträge und spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen sind in Anhang 5 festgelegt. Bei einer Bauteuerung oder um die Umweltziele zu erreichen kann das BLW Anhang 5 ändern.

2Für die Berechnung des Beitrages werden von den anrechenbaren Kosten übrige öffentliche Beiträge abgezogen.

3Bei einer Unterstützung von bestehenden Bauten mit pauschalen Ansätzen nach Anhang 5 werden die pauschalen Beiträge angemessen reduziert. Bei früher bereits unterstützen Bauten sind von den maximal möglichen Beiträgen im Minimum der Bundesbeitrag pro rata temporis nach Artikel 66 Absatz 6 Buchstabe b abzuziehen.