Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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Art. 25 Zusatzbeiträge

1Die Beitragssätze können für folgende Zusatzleistungen maximal um je 3 Prozentpunkte erhöht werden:

a. Aufwertung von Kleingewässern in der Landwirtschaftszone;

b. Massnahmen des Bodenschutzes oder zur Qualitätssicherung von Fruchtfolgeflächen;

c. andere besondere ökologische Massnahmen;

d. Erhaltung und Aufwertung von Kulturlandschaften oder von Bauten mit kulturhistorischer Bedeutung;

e. Produktion von erneuerbarer Energie oder Einsatz ressourcenschonender Technologien.

2Die Beitragssätze können bei Wiederherstellungen nach Elementarschäden und Sicherungen um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.

3Die Beitragssätze können im Berggebiet und in der Hügelzone sowie im Sömmerungsgebiet für besondere Erschwernisse, wie ausserordentliche Transportkosten, Baugrundschwierigkeiten, besondere Terrainverhältnisse oder Anforderungen des Landschaftsschutzes, um bis zu 4 Prozentpunkte erhöht werden.

4Bei periodischen Wiederinstandstellungen und bei nicht baulichen Massnahmen werden keine Zusatzbeiträge gewährt.

5Die Erhöhung der Beitragssätze nach Absätzen 1-4 kann kumulativ erfolgen und es ist kein Kantonsbeitrag erforderlich.

6Die Bestimmung der Zusatzbeiträge richtet sich nach Anhang 4.

7Die Beitragssätze dürfen im Talgebiet insgesamt maximal 40 Prozent, im Berggebiet und im Sömmerungsgebiet insgesamt maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

Art. 26 Höhe der Investitionskredite

1Investitionskredite können zur Finanzierung der Restkosten (Konsolidierungskredit) oder in Form eines Baukredits gewährt werden.

2Nur gemeinschaftliche Massnahmen können mit Investitionskrediten unterstützt werden.

3Die Höhe der Investitionskredite zur Finanzierung der Restkosten beträgt:

a. Maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, die nach Abzug allfälliger öffentlicher Beiträge verbleiben.

b. Bei Vorhaben, die nur schlecht tragbar, aber unbedingt notwendig sind, kann der Ansatz auf bis zu 65 Prozent erhöht werden. Die Voraussetzungen für die erhöhten Ansätze sind in Anhang 2 festgelegt.