Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/20: Ausführungsrecht (Änderung BetmKV sowie BetmVV-EDI) betreffend Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Cannabisarzneimittel) · 3 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
Aufgrund der Aufhebung des Verbots im Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) soll Cannabis für medizinische Zwecke von Verzeichnis d des Anhangs 5 (verbotene Betäubungsmittel) in Verzeichnis a des Anhangs 2 (allen Kontrollmassnahmen unterstellte Substanzen) der BetmVV-EDI verschoben werden. Entsprechend kommen betreffend die Verwendung von Cannabis für medizinische Zwecke die regulären Kontrollmassnahmen, wie für andere medizinisch verwendete Betäubungsmittel, zur Anwendung. Diese Kontrollmassnahmen sind in der Betäubungsmittelkontrollverordnung (BetmKV; SR 812.121.1) geregelt und betreffen namentlich die Erteilung von Bewilligungen (Anforderungen an Gesuche und Gesuchstellende), die Regelung des internationalen Handels, die Pflichten betreffend Meldungen und Dokumentation, die Anforderungen an die Aufbewahrung und die Regelung zu Bezug und Abgabe.
Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, soweit sie nicht für medizinische Zwecke verwendet werden, fallen weiter unter Artikel 8 Absatz 1 BetmG. Cannabis bleibt in Verzeichnis d des Anhangs 5 der BetmVV-EDI, sofern keine Verwendung für medizinische Zwecke erfolgt.
Die bereits definierten Grenzwerte zum Gesamt-THC-Gehalt bleiben unverändert.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Anpassungen
Art. 4
Infolge der Revision des landwirtschaftlichen Vermehrungsmaterialrechts (Saatgutrecht) vom 1. Januar 2021 und der damit einhergehenden Aufhebung des Schweizer Sortenkatalogs für Öl- und Faserhanf in der Sortenverordnung des BLW wird Artikel 4 im Sinne einer nachträglichen Bereinigung entsprechend angepasst.
2.1 Anhang 1 (Gesamtverzeichnis der kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a-d)
Die Anpassungen betreffen Anhang 2 (Verzeichnis a) und Anhang 5 (Verzeichnis d) BetmVV-EDI. Dies erfordert auch eine entsprechende Anpassung im Gesamtverzeichnis in Anhang 1 BetmVV-EDI.
2.2 Anhang 2 (Verzeichnis a)
In Verzeichnis a erfolgt die Aufnahme von Cannabis für medizinische Zwecke sowie Cannabiszubereitungen für medizinische Zwecke, namentlich Cannabisextrakt, Cannabisharz, Cannabisöl und Cannabistinktur. Cannabissamen und Cannabisstecklinge, sofern sie zum Anbau für die pharmazeutische Produktion dienen, werden ebenfalls in Verzeichnis a aufgenommen. Auch der aktive Inhaltstoff (-)-trans-delta-9-Tetrahydrocannabinol (Dronabinol) für medizinische Zwecke sowie die Isomere von Tetrahydrocannabinol für medizinische Zwecke werden in Verzeichnis a aufgenommen.
Cannabis für medizinische Zwecke
Darunter fallen Hanfpflanzen oder Teile davon, wenn sie für medizinische Zwecke bestimmt sind. Unter medizinische Zwecke fällt auch die pharmazeutische Produktion. Durch die Umteilung von Cannabis für medizinische Zwecke in Verzeichnis a kommen die regulären Kontrollmassnahmen, wie für andere medizinisch verwendete Betäubungsmittel, zur Anwendung.