Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

Schutz der Daten der betroffenen Personen. Zudem muss das Bundesorgen die Datenschutzberaterin oder den Datenschutzberater über Probleme bei der Einhaltung von gesetzlichen oder vertraglichen Datenschutzvorschriften informieren.

4.1.3 Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland

Entsprechend der Systematik des Gesetzes wurden die Bestimmungen zur Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland bei den allgemeinen Bestimmungen im 1. Kapitel platziert. Mehrere Begriffe im Zusammenhang mit der Datenbekanntgabe ins Ausland sind zu präzisieren. Im E-VDSG dienen hierzu fünf verschiedene Artikel: Ein erster Artikel konkretisiert die Kriterien, die der Bundesrat zu berücksichtigen hat, um bestimmen zu können, ob ein Staat oder ein internationales Organ einen angemessenen Schutz gewährleistet; ein zweiter Artikel legt dar, was die Datenschutzklauseln in einem Vertrag und die spezifischen Garantien zur Gewährleistung eines geeigneten Datenschutzes regeln müssen; in einem dritten Artikel geht es um die Standarddatenschutzklauseln; ein vierter Artikel konzentriert sich auf verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften. Aufgrund der in Artikel 16 Absatz 3 nDSG dem Bundesrat zugewiesenen Kompetenz werden in einer letzten Bestimmung weitere geeignete Garantien vorgesehen.

Art. 8 Beurteilung der Angemessenheit des Datenschutzes eines ausländischen Staates oder eines internationalen Organs

Sind bestimmte Kriterien erfüllt, kann der Bundesrat entscheiden, dass ein Staat (bzw. ein Gebiet, ein oder mehrere spezifische Sektoren in einem Staat) oder ein internationales Organ einen angemessenen Schutz gewährleistet.

Bevor auf die einzelnen Faktoren eingegangen wird, die der Bundesrat im Hinblick auf seinen Angemessenheitsentscheid zu berücksichtigen hat, muss zunächst präzisiert werden, was unter «Gebiet» und «spezifischer Sektor» zu verstehen ist. Es kann, vor allem auch bei Bundesstaaten, vorkommen, dass die Gesetzgebung eines Bundesstaates keinen angemessenen Schutz gewährleistet, aber einer seiner Gliedstaaten über eine in seinem Gebiet geltende angemessene Datenschutzregelung verfügt. Der Begriff «spezifischer Sektor» lässt sich am Beispiel von Kanada veranschaulichen. Die Europäische Kommission hat Kanada eine «teilweise» Angemessenheit zuerkannt, weil aufgrund einer spezifischen Datenschutzgesetzgebung für den privaten Sektor nur in diesem Sektor ein angemessener Schutz festgestellt werden könne.14 Bis Juli 2020 galt dasselbe für die USA. Der Privacy Shield CH-USA liess nur den freien Datentransfer in Unternehmen zu, die sich zur Einhaltung der verbindlichen

Grundsätze des Datenschutzschildes verpflichtet hatten.15 Zu nennen sind weitere spezifische Sektoren wie der Finanz- oder Versicherungssektor oder die Datenbearbeitung durch

14 Entscheidung 2002/2/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzes, den das kanadische Personal Information Protection and Electronic Documents Act bietet, ABl. L 2 vom 4.1.2002, S. 13. Siehe im selben Sinn die Bemerkung des EDÖB zu Kanada in der Liste der Staaten, deren Gesetzgebung einen angemessenen Datenschutz gewährleistet: https://www.edoeb.admin.ch/dam/edoeb/de/dokumente/2020/staatenliste.pdf.download.pdf/20200908_Staatenliste_d.pdf.

15 Nachdem der EuGH am 16. Juli 2020 den Privacy Shield EU-USA für ungültig erklärt hatte (Urteil «Schrems II»), hat der EDÖB in seiner Staatenliste den Verweis auf einen «angemessenen Datenschutz unter bestimmten Bedingungen» für die USA gestrichen. Siehe dazu die Medienmitteilung des EDÖB (https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-80318.html) und seine Stellungnahme (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/64258.pdf).