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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten
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Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3, 10 Absatz 4, 12 Absatz 5, 16 Absatz 3, 25 Absatz 6, 28 Absatz 3, 33, 59 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 25.
September 20201 über den Datenschutz (DSG)
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Datensicherheit
Art. 1 Grundsätze
1 Ob die technischen oder organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit dem Risiko angemessenen sind, beurteilt sich nach den folgenden Kriterien:
a. Zweck, Art, Umfang und Umstände der Datenbearbeitung;
b. die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Verletzung der Datensicherheit und deren potenziellen Auswirkungen für die betroffenen Personen;
c. der Stand der Technik;
d. Implementierungskosten.
2 Die Massnahmen sind über die gesamte Bearbeitungsdauer hinweg in angemessenen Abständen zu überprüfen.
Art. 2 Schutzziele
Soweit angemessen, müssen die Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit folgende Schutzziele erreichen:
1 SR 235.1
2021–......