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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3, 10 Absatz 4, 12 Absatz 5, 16 Absatz 3, 25 Absatz 6, 28 Absatz 3, 33, 59 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 25.

September 20201 über den Datenschutz (DSG)

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Datensicherheit

Art. 1 Grundsätze

1 Ob die technischen oder organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit dem Risiko angemessenen sind, beurteilt sich nach den folgenden Kriterien:

a. Zweck, Art, Umfang und Umstände der Datenbearbeitung;

b. die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Verletzung der Datensicherheit und deren potenziellen Auswirkungen für die betroffenen Personen;

c. der Stand der Technik;

d. Implementierungskosten.

2 Die Massnahmen sind über die gesamte Bearbeitungsdauer hinweg in angemessenen Abständen zu überprüfen.

Art. 2 Schutzziele

Soweit angemessen, müssen die Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit folgende Schutzziele erreichen:

1 SR 235.1

2021–......