Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

Art. 117g zweiter Satz

Die Aufbewahrungsdauer der Protokolle wird entsprechend der Vorgabe in Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG neu auf zwei Jahre festgelegt. Wie gemäss Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG sind die Protokolle getrennt vom System, in dem die Personendaten bearbeitet werden, aufzubewahren. Art. 117i, 117j Abs. 1 Bst. a und 117k

Der Verweis wird an das nDSG angepasst. Der Begriff «fichier» wird in der französischen Fassung in Artikel 117i gestrichen.

Anhang 14 Ziff. 13 Sachüberschrift und Abs. 1

In der französischen Fassung wird der Begriff «fichier» durch «registre» ersetzt.

6.134 Verordnung vom 25. August 2004188 über die Meldestelle für Geldwäscherei

Art. 13 Abs. 1 Bst. a

Die Formulierung wurde angepasst, da Artikel 13 Absatz 2 ZentG keine Voraussetzungen mehr enthält, sondern auf die Vorgaben im StGB verweist.

Art. 19 Abs. 1 Bst. a, 26 Abs. 1 dritter Satz

Der Verweis wird an das nDSG angepasst. In Artikel 26 Absatz 1 dritter Satz wird der Ausdruck «Bundesamt» ausserdem durch «Staatssekretariat» ersetzt.

Art. 25 Abs. 1 erster Satz

Die Bestimmung wird entsprechend der Vorgabe in Artikel 1 E-VDSG um die «Vollständigkeit» ergänzt.

188 SR 955.23