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Vernehmlassung 2021/29: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes: Einschränkung der Sozialhilfeleistungen für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten · 2 Seiten
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)
(Einschränkung der Sozialhilfeleistungen für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten)
Änderung vom [Datum]
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert:
Art. 38a Einschränkung der Sozialhilfeleistungen
Während der ersten drei Jahre nach der Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung liegt der Ansatz für die Sozialhilfe für deren Inhaberinnen und Inhaber unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung. Vorbehalten bleiben die Ansprüche von anerkannten Flüchtlingen nach Artikel 23 des Abkommens vom 28. Juli 19513 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Art. 58a Abs. 1 Bst. e
1Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien:
e. die Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
1…
2 SR 142.20
3 SR 0.142.30
2021–......