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Vernehmlassung 2021/29: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes: Einschränkung der Sozialhilfeleistungen für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten · 2 Seiten

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Art. 84 Abs. 5

5Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integrationskriterien nach Artikel 58a, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.

Art. 126 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3–6

Anwendbares Recht

1Für die vor dem Inkrafttreten einer Teilrevision dieses Gesetzes eröffneten Verfahren und eingereichten Gesuche gilt bisheriges Recht, soweit keine anderslautenden Übergangsbestimmungen bestehen.

4Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten einer Teilrevision dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.

3,5 und6 Aufgehoben

Art. 126e Übergangsbestimmung zur Änderung vom […]

Beziehen Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung vor dem Inkrafttreten der Änderung vom […] Sozialhilfeleistungen, so gilt der tiefere Ansatz nach Artikel 38a ab dem Folgemonat nach dem Inkrafttreten dieser Änderung.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.