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Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 3 Seiten

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Bundesgesetz über Vorentwurf Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

(Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online- Versteigerung)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:

Art. 8a Randtitel und Abs. 3bis

2. Einsichtsrecht 3bis Die Auskunft über Betreibungen gegen eine Person umfasst die und Auskunft

Angabe, ob die betreffende Person im von der Auskunft erfassten Zeitraum im Einwohnerregister des Betreibungskreises erfasst war, und gegebenenfalls in welchem Teil dieses Zeitraums.

Art. 12 Abs. 3

3 Zahlungen können bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Bei höheren Zahlungen ist die Zahlung des diesen Betrag übersteigenden Teils über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19973 abzuwickeln.

Art. 34 Abs. 2 erster Satz

SR ..........

1BBl ... …

2 SR 281.1

3 SR 955.0

2020–......