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Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 3 Seiten
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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs AS ...
2 Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide werden elektronisch zugestellt, sofern die betreffende Person dies ausdrücklich verlangt oder sofern sie ihre Eingaben elektronisch eingereicht und nicht ausdrücklich eine Zustellung auf Papier verlangt hat.
Art. 67 Abs. 4
4 Der Bundesrat kann Inhalt und Form der Angaben regeln sowie die Anzahl der Forderungen pro Betreibungsbegehren beschränken.
Art. 125 Randtitel
2. Amtliche Ver-
steigerung
a. Vorbereitung
Art. 129a
2a. Versteige-1 Die Verwertung von beweglichen Vermögensstücken kann durch eine rung über private
Online-Plattform Versteigerung über eine allgemein zugängliche Online-Plattform eines privaten Betreibers erfolgen.
2 Der Betreibungsbeamte ordnet die Online-Versteigerung und ihre Modalitäten durch Verfügung an; die Verfügung wird dem Schuldner, dem Gläubiger sowie den beteiligten Dritten eröffnet.
3 Der Vermögensgegenstand darf nur zu einem Preis veräussert werden, der den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt.
4 Die Artikel 127, 128 und 129 Absatz 2 gelten sinngemäss auch für die Online-Versteigerung.
Art. 132a Abs. 4
4 Ist die Verwertung durch Versteigerung über eine Online-Plattform erfolgt, so kann nur die Verfügung über die Wahl und die Modalitäten dieser Verwertungsart angefochten werden. Die Beschwerdefrist richtet sich nach Artikel 17 Absatz 2.
Art. 256 Abs. 1
1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung nach den Artikeln 125–129a versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.