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Vernehmlassung 2021/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über Geoinformation (GeoIG) · 2 Seiten

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Geoinformationsgesetz BBl 20XX

Art. 28a Bereitstellung geologischer Daten

1Die an primären geologischen Daten oder prozessierten primären geologischen Daten berechtigten Personen müssen diese Daten dem Bund und den Kantonen zur Verfügung stellen.

2Primäre geologische Daten sind Bund und Kantonen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für die Lieferung der angeforderten prozessierten primären geologischen Daten richten Bund und Kantone eine Entschädigung aus; bei deren Bemessung berücksichtigen sie die von ihnen bereits geleisteten Beiträge.

3Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Modalitäten, die Entschädigung, die Nutzung der Daten sowie die qualitativen und technischen Anforderungen an die Daten.

Art. 28b Austausch geologischer Daten zwischen Bund und Kantonen

Bund und Kantone stellen einander geologische Daten kostenlos zur Verfügung.

Art. 28c Herrenlose geologische Daten

1Wer, ohne selber daran berechtigt zu sein, die Herrschaft an geologischen Daten hat, an denen keine Rechte anderer Personen bestehen, muss diese dem Kanton zur Verfügung stellen, dessen Untergrund sie betreffen.

2Dem Kanton steht das Recht zu, diese Daten zu nutzen und zu verwerten.

II

Das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19574 wird wie folgt geändert:

Art. 45 Geologische Daten

1Die Infrastrukturbetreiberinnen müssen der Landesgeologie auf Anfrage kostenlos die geologischen Daten zur Verfügung stellen, die im Zusammenhang mit einem Plangenehmigungsverfahren oder bei der Ausführung eines genehmigten Projekts erhoben wurden.

2Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Modalitäten, die Nutzung der Daten sowie die qualitativen und technischen Anforderungen an die Daten.

III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4 SR 742.101