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Vernehmlassung 2021/39: Bundesgesetz über die Erhöhung der steuerlichen Abzüge von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversicherung · 2 Seiten
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Bundesgesetz Vorentwurf über die Erhöhung der steuerlichen Abzüge von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversicherung
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
1
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom … ,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
2
1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
Art. 33 Abs. 1 Bst. g und Abs. 1bis
1 Von den Einkünften werden abgezogen:
g. die Prämien für die obligatorische Krankenpflege und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen bis zum Gesamtbetrag von:
1. 6000 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,
2. 3000 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen;
1bis Die Abzüge nach Absatz 1 Buchstabe g erhöhen sich um 1200 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die die steuerpflichtige Person einen Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a oder b geltend machen kann.
SR ..........
1BBl 2021 …
2 SR 642.11
2021–......