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Vernehmlassung 2021/39: Bundesgesetz über die Erhöhung der steuerlichen Abzüge von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversicherung · 2 Seiten

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2. Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 19903

Art. 9 Abs. 2 Bst. g

2 Allgemeine Abzüge sind:

g. die Prämien für die obligatorische Krankenpflege- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag: dieser kann pauschaliert werden;

Art. 72xx Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom ….

1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom …. dem geänderten Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g an.

2 Nach dem Inkrafttreten der Änderung findet Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Recht widerspricht.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 SR 642.14