Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 52 Seiten
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Art. 12 Abs. 2bis Neuer Abs. 2bis. Hat eine Behörde Energie: BKW, ReP, RG,
über den Schutz eines Objekts SAK, VSE Nationales Interesse an
nach dem Bundesgesetz vom 1.
der Nutzung erneuerba-
Juli 1966 über den Natur- und Hei-
rer Energien
matschutz (NHG), nach dem
Jagdgesetz vom 20. Juni 1986
(Eventualiter: oder dem Fischerei-
gesetz vom 21. Juni 1991) zu ent-
scheiden, so ist eine Interessens-
abwägung mit den Zielen nach
Art. 2 dieses Gesetzes sowie nach
Art. 3 des Bundesgesetzes vom
23. Dezember 2011 über die Re-
duktion der CO2-Emissionen so-
wie mit Art. 15d des Elektrizitäts-
gesetzes vom 24. Juni 1902 vor-
zunehmen. Der Bundesrat defi-
niert die Kriterien, die bei dieser
Interessenabwägung zu berück-
sichtigen sind, sowie deren Ge-
wichtung.
Art. 12 Abs. 3bis Neuer Abs. 3bis. Ist die sichere und Eidgenössische Kom-
erschwingliche Versorgung mit missionen und Räte: El-Nationales Interesse an
Elektrizität im Inland trotz der Vor- Com
der Nutzung erneuerba-
kehren der Unternehmen der
rer Energien
Elektrizitätswirtschaft mittel- oder
langfristig erheblich gefährdet,
kann der Bundesrat einzelne Anla-
gen gemäss Abs. 2 bezeichnen,
bei welchen das nationale Inte-
resse an deren Bau, Erweiterung,
Erneuerung oder Konzessionie-
rung anderen nationalen Interes-
sen vorgeht.
Tabelle 10. Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EleG) Artikel Antrag / Kommentar Teilnehmende / Fussnote
Art. 15d Prüfantrag. Analog zur beantrag- Eidgenössische Kom-
ten Regelung in Art. 12 Abs. 2 missionen und Räte: El-Starkstromanlagen
EnG ist zu prüfen, ob für den Lei- Com
tungsbau eine entsprechende Er-
gänzung von Artikel 15d EleG vor-
zunehmen wäre, damit Bewilli-
gungsverfahren für Leitungen zum
Abtransport der Produktion be-
schleunigt oder deblockiert wer-
den können.
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