Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 52 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 45Fedlex · Ergebnisbericht

Art. 12 Abs. 2bis Neuer Abs. 2bis. Hat eine Behörde Energie: BKW, ReP, RG,

über den Schutz eines Objekts SAK, VSE Nationales Interesse an

nach dem Bundesgesetz vom 1.

der Nutzung erneuerba-

Juli 1966 über den Natur- und Hei-

rer Energien

matschutz (NHG), nach dem

Jagdgesetz vom 20. Juni 1986

(Eventualiter: oder dem Fischerei-

gesetz vom 21. Juni 1991) zu ent-

scheiden, so ist eine Interessens-

abwägung mit den Zielen nach

Art. 2 dieses Gesetzes sowie nach

Art. 3 des Bundesgesetzes vom

23. Dezember 2011 über die Re-

duktion der CO2-Emissionen so-

wie mit Art. 15d des Elektrizitäts-

gesetzes vom 24. Juni 1902 vor-

zunehmen. Der Bundesrat defi-

niert die Kriterien, die bei dieser

Interessenabwägung zu berück-

sichtigen sind, sowie deren Ge-

wichtung.

Art. 12 Abs. 3bis Neuer Abs. 3bis. Ist die sichere und Eidgenössische Kom-

erschwingliche Versorgung mit missionen und Räte: El-Nationales Interesse an

Elektrizität im Inland trotz der Vor- Com

der Nutzung erneuerba-

kehren der Unternehmen der

rer Energien

Elektrizitätswirtschaft mittel- oder

langfristig erheblich gefährdet,

kann der Bundesrat einzelne Anla-

gen gemäss Abs. 2 bezeichnen,

bei welchen das nationale Inte-

resse an deren Bau, Erweiterung,

Erneuerung oder Konzessionie-

rung anderen nationalen Interes-

sen vorgeht.

Tabelle 10. Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EleG) Artikel Antrag / Kommentar Teilnehmende / Fussnote

Art. 15d Prüfantrag. Analog zur beantrag- Eidgenössische Kom-

ten Regelung in Art. 12 Abs. 2 missionen und Räte: El-Starkstromanlagen

EnG ist zu prüfen, ob für den Lei- Com

tungsbau eine entsprechende Er-

gänzung von Artikel 15d EleG vor-

zunehmen wäre, damit Bewilli-

gungsverfahren für Leitungen zum

Abtransport der Produktion be-

schleunigt oder deblockiert wer-

den können.

45/52 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774