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Vernehmlassung 2021/54: Revision der Jagdverordnung · 2 Seiten

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Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV)

Änderung vom … Entwurf 31. März 2021

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Jagdverordnung vom 29. Februar 19881 wird wie folgt geändert:

Art. 4bisAbs. 1 und 2, erster Satz

1Wölfe aus einem Rudel dürfen nur reguliert werden, wenn sich das betroffene Rudel im Jahr, in dem die Regulierung bewilligt wird, erfolgreich fortgepflanzt hat. Die Regulierung erfolgt ausschliesslich über den Abschuss von Tieren, die jünger als einjährig sind; dabei darf höchstens die Hälfte dieser Tiere erlegt werden.

2Eine Regulierung bei Schäden an Nutztierbeständen ist zulässig, wenn im Streifgebiet eines Wolfsrudels, das sich erfolgreich fortgepflanzt hat, innerhalb von vier Monaten mindestens 10 Nutztiere getötet worden sind. ...

Art. 9bisAbs. 2 bis 4

2Ein erheblicher Schaden an Nutztieren durch einen einzelnen Wolf liegt vor, wenn in seinem Streifgebiet:

a. mindestens 25 Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet werden;

b. mindestens 15 Nutztiere innerhalb von einem Monat getötet werden; oder

c. mindestens 10 Nutztiere getötet werden, nachdem in früheren Jahren bereits Schäden durch Wölfe zu verzeichnen waren.

1 SR 922.01

2021-…