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Vernehmlassung 2021/54: Revision der Jagdverordnung · 2 Seiten

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Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

3Bei Tieren der Rinder- und Pferdegattung sowie bei Neuweltkameliden liegt ein erheblicher Schaden vor, wenn durch einen einzelnen Wolf innerhalb von vier Monaten mindestens drei Nutztiere getötet wurden.

4Bei der Beurteilung des Schadens nach den Absätzen 2 und 3 unberücksichtigt bleiben Nutztiere, die in einem Gebiet getötet werden, in dem trotz früherer Schäden durch Wölfe keine zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen worden sind.

Art. 10terAbs. 1 und 2

1Zur Verhütung von Schäden an Nutztieren durch Grossraubtiere beteiligt sich das BAFU zu höchstens 80 Prozent an den pauschal berechneten Kosten folgender Massnahmen:

a. Zucht, Ausbildung, Haltung und Einsatz von Herdenschutzhunden, welche die Anforderungen nach Artikel 10quaterAbsatz 2 erfüllen;

b. elektrische Verstärkung von Weidezäunen zum Schutz vor Grossraubtieren;

c. Elektrozäune zum Schutz von Bienenstöcken vor Bären;

d. weitere wirksame Massnahmen der Kantone in Absprache mit dem BAFU, sofern die Massnahmen nach den Buchstaben a-c nicht ausreichend oder nicht zweckmässig sind.

2Das BAFU kann sich zu 50 Prozent an den Kosten folgender Tätigkeiten der Kantone beteiligen:

a. regionale Schaf- und Ziegenalpplanung als Grundlage des Herdenschutzes;

b. Planung zur Entflechtung der Wanderwege vom Einsatzgebiet von Herdenschutzhunden nach Absatz 1 Buchstaben a sowie Umsetzung dieser Massnahmen;

c. Planung der Verhütung von Konflikten mit Bären.

II

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2021 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr