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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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2.2 Substitution von Treibstoffen:

a. Die Netto-Verminderungsleistung wird gestützt auf die Emissionsver-

minderung bei der Nutzung, Produktion und Transport biogener Treibstoffe gegenüber fossilen Treibstoffen festgelegt. Die Emissionsverminderung für biogene Treibstoffe ist durch den Gesuchsteller nachzuweisen. Die Netto-Verminderungsleistung berechnet sich durch die Multiplikation der Emissionsverminderung unter Berücksichtigung der Energiedichte mit der substituierten Treibstoffmenge.

b. Für Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 140 Absatz 1 berechnet sich

die jährlich substituierte Treibstoffmenge für die gesamte Flotte des Luftverkehrsunternehmens für Abflüge nach Artikel 135 wie folgt: Verhältnis der für den Eigenverbrauch eingekauften biogenen Treibstoffe zur Summe der für den Eigenverbrauch eingekauften Menge fossiler und biogener Treibstoffe (Treibstoffmischung). Die eingekauften Mengen sind anhand der Rechnungen auszuweisen.

c. Für Luftfahrzeughalter oder -betreiber nach Artikel 156 Absatz 1 berech-

net sich die substituierte Treibstoffmenge für einen spezifischen Abflug ab Flugplätzen nach Ziffer 4 dieses Anhangs anhand des Anteils biogener Treibstoffe in der für diesen Flug eingekauften Treibstoffmischung. Die eingekaufte Menge ist anhand der Rechnung auszuweisen.

d. Biogene Treibstoffe dürfen nicht nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b

des CO2-Gesetzes an die Kompensationspflicht angerechnet worden sein.

e. Die biogenen Treibstoffe müssen an einem Flugplatz nach Ziffer 4 zur

Verfügung stehen.

2.3 Massnahmen an Luftfahrzeugen:

a. Zugelassen ist der Ersatz eines bisherigen Luftfahrzeugtyps mit einem neuen Luftfahrzeugtyp mit mindestens gleich grosser Nutzlast, der zum Zeitpunkt der Anschaffung die strengsten Emissionsgrenzwerte nach ICAO Anhang 16 Band II und Band III erfüllt.

b. Das Standardverfahren zur Ermittlung der Verminderung des Treibstoffverbrauchs berücksichtigt für ein typisches Städtepaar als Benchmark ab einem Flugplatz nach Artikel 135 oder nach Ziffer 4 dieses Anhangs, 300 über ein Jahr verteilte Flüge für ein Luftfahrzeug, welches auf diesem Städtepaar ersetzt werden soll. Die Auswahl des Städtepaars erfolgt in Rücksprache mit dem BAZL.

c. Beim bisherigen Luftfahrzeug soll die Sitzplatzauslastung der berücksichtigten Flüge mindestens 75 Prozent betragen. Der effektive Treibstoffverbrauch für die 300 Flüge muss ausgewiesen werden.

d. Für das neu eingesetzte Luftfahrzeug wird analog für 300 über ein Jahr verteilte Flüge für dasselbe Städtepaar und mit mindestens 75 Prozent Auslastung der effektive Treibstoffverbrauch ausgewiesen. Das neu eingesetzte Luftfahrzeug soll mindestens eine gleich hohe Nutzlast aufnehmen können, wie das Luftfahrzeug, welches ersetzt wird.