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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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Zolltarifnummer93 Warenbezeichnung Abgabesatz
Fr.
3826. Biodiesel und seine Mischungen, keine Erdöle oder Öle aus bi-
tuminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gewichtsan-
teil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von we-
niger als 70 %:
0090 – andere (nur fossiler Anteil) 254.40/318.00 ... Brennstoffe aus anderen fossilen Ausgangsstoffen 222.70/278.40
3 Höhe der CO2-Abgabe und Abgabesätze für Brennstoffe für bestimmte stationäre Verwendungen
3.1 Höhe der CO2-Abgabe
Die CO2-Abgabe beträgt 96 / 120 Franken pro Tonne CO2, wenn die Brennstoffe verwendet werden:
- zum Antrieb von WKK-Anlagen, von Turbinen oder von Motoren stationärer Wärmepumpen für die Erzeugung von Wärme oder von wechselweise Wärme und Kälte, oder
- zur Erzeugung von Elektrizität in thermischen Anlagen.
3.2 Abgabesätze
Die nach Ziffer 3.1 verwendeten Brennstoffe unterliegen den Abgabesätzen nach Ziffer 2 ohne dass ihre Zolltarifnummern explizit aufgeführt sind.