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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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Zolltarifnummer93 Warenbezeichnung Abgabesatz

Fr.

3826. Biodiesel und seine Mischungen, keine Erdöle oder Öle aus bi-

tuminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gewichtsan-

teil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von we-

niger als 70 %:

0090 – andere (nur fossiler Anteil) 254.40/318.00 ... Brennstoffe aus anderen fossilen Ausgangsstoffen 222.70/278.40

3 Höhe der CO2-Abgabe und Abgabesätze für Brennstoffe für bestimmte stationäre Verwendungen

3.1 Höhe der CO2-Abgabe

Die CO2-Abgabe beträgt 96 / 120 Franken pro Tonne CO2, wenn die Brennstoffe verwendet werden:

- zum Antrieb von WKK-Anlagen, von Turbinen oder von Motoren stationärer Wärmepumpen für die Erzeugung von Wärme oder von wechselweise Wärme und Kälte, oder

- zur Erzeugung von Elektrizität in thermischen Anlagen.

3.2 Abgabesätze

Die nach Ziffer 3.1 verwendeten Brennstoffe unterliegen den Abgabesätzen nach Ziffer 2 ohne dass ihre Zolltarifnummern explizit aufgeführt sind.