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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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Anhang 26 (Art. 174 Abs. 3)

Nicht finanzierbare Massnahmen aus den Erträgen aus den Abgaben, Ersteigerungen und den Ersatzleistungen

Es können keine Beiträge nach dem 13. Kapitel ausgerichtet werden für Massnahmen, Projekte oder Programme:

a. die primär fossile Brenn- oder Treibstoffe zur Energiegewinnung einsetzen oder die Extraktion fossiler Energieträger fördern;

b. die Kernenergie einsetzen;

c. die erneuerbare Brenn- oder Treibstoffe einsetzen, die den Anforderungen des Mineralölsteuergesetzes94 und der dazugehörigen Ausführungsvorschriften nicht entsprechen;

d. die biogene Brenn- oder Treibstoffe herstellen oder nutzen, die aus Nahrungs- oder Futtermittel hergestellt werden oder die die Erzeugung von Nahrungsmitteln direkt konkurrenzieren;

e. die erhebliche negative soziale und ökologische Auswirkungen haben;

f. die im Widerspruch zu von der Schweiz ratifizierten Umwelt- und Menschenrechtsübereinkommen stehen;

g. die nicht im Einklang mit der Aussen- und Entwicklungspolitik der Schweiz stehen.

94 SR 641.61