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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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7. Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005104
Anhang 1.5
Ziff. 1 Abs. 1bis
1bisFür die Pflichten nach Ziffer 9 gilt zudem Distickstoffoxid (CAS-Nr. 10024-97-
2) als in der Luft stabiler Stoff, soweit das Distickstoffoxid als Nebenprodukt bei der Herstellung folgender Stoffe entsteht:
a. Salpetersäure (CAS-Nr. 7697-37-2);
b. Caprolactam (CAS-Nr. 105-60-2);
c. Adipinsäure (CAS-Nr. 124-04-9);
d. Glyoxal (CAS-Nr. 107-22-2) sowie Glyoxylsäure;
e. Nicotinsäure (CAS-Nr. 59-67-6);
f. anderer als in den Buchstaben a–e genannter Stoffe, die aus der Reaktion mit Stickstoffoxiden oder Salpetersäure entstanden sind, wenn Distickstoffoxid in vergleichbarem Umfang wie bei der Herstellung der Stoffe nach den Buchstaben a–e gebildet wird.
Ziff. 9
9 Pflichten bei chemischen Umwandlungsprozessen
1Wer chemische Umwandlungsprozesse veranlasst, bei denen als Nebenprodukt in der Luft stabile Stoffe nach Ziffer 1 Absatz 1 entstehen können, darf höchstens 0,5 % dieser Stoffe, bezogen auf die eingesetzte Menge des Ausgangsstoffes, emittieren.
2Wer Stoffe nach Ziffer 1 Absatz 1bisherstellt, muss als Nebenprodukt entstehendes Distickstoffoxid nach dem Stand der Technik umwandeln, wenn dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Ziff. 9bis
9bisÜberwachung der Umwandlung von Distickstoffoxid aus Herstellungs-
prozessen
Das BAFU überwacht die Einhaltung der Pflicht nach Ziffer 9 Absatz 2. Ergibt die Überwachung, dass die Pflicht nicht eingehalten wird, so verfügt es die nötigen Massnahmen, erforderlichenfalls die Stilllegung des betreffenden Herstellungsprozesses.
Ziff. 10 Abs. 2
2Stoffe nach Ziffer 1 Absatz 1bisBuchstabe f dürfen noch bis zum 30. Juni 2023 ohne Umwandlung des entstehenden Distickstoffoxids hergestellt werden.
104 SR 814.81