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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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Art. 63 Abs. 1

1Die Gesuche um Globalbeiträge müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere:

a. eine Beschreibung des kantonalen Förderprogramms unter Angabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen;

b. die Höhe des bewilligten oder beantragten kantonalen Kredits. Dabei sind allfällige durch Dritte beigesteuerte Mittel an das kantonale Budget auszuweisen. Diese müssen verbindlich, unwiderruflich und dem ganzen Kantonsgebiet gleichberechtigt für das kantonale Förderprogramm zur Verfügung stehen.

4. Verordnung vom 19. Oktober 1988101 über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Art. 3 Abs. 1

1Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Klimaschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.

5. Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 2005102

Anhang Ziff. 10

10. Registrierung von verspätet eingereichten Meldungen nach

den Artikeln 138 oder 257 der CO2-Verordnung

– Grundgebühr50

– zusätzliche administrative Abklärungen zur Vervollständi-

gung der Registrierung Zeitaufwand

6. Verordnung vom 12. November 1997103 über die Lenkungsabgaben auf flüchtigen Organischen Verbindungen

Art. 23c Entschädigung der Versicherer

Für die Entschädigung der Versicherer gilt Artikel 166 der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen vom ...

101 SR 814.011

102 SR 814.014

103 SR 814.018