Vorlage
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige
Stelle
(SR 510.62
Art. 8 Abs.
1)
[Fachstelle
des Bun-
des]
Energieplanung SR 641.711 Kantone A X X kommunal Art. X,. [BFE]
3. Energieverordnung vom 1. November 201799
Art. 39 Abs. 4
4Aufgehoben
Art. 48 Sachüberschrift und Abs. 2
Rückzahlung von Rückerstattungsbeträgen
2Aufgehoben
Art. 48a Ersatzleistung bei Nichteinhalten der Zielvereinbarung
Die Ersatzleistungen (Art. 41 Abs. 3 und 3bisEnG) fliessen in den Netzzuschlagsfonds.
Art. 54
1Unterstützt werden können:
a. Pilotanlagen und -projekte, die:
1. der technischen Erprobung von innovativen Energiesystemen, -methoden oder -konzepten dienen, und
2. als Prototypen oder Teilsysteme realisiert werden, welche die Bestimmung wissenschaftlicher und technischer Daten erlauben;
b. Demonstrationsanlagen und -projekte, die:
1. dem Nachweis der Funktionstüchtigkeit im Massstab 1:1 im marktnahen Umfeld dienen, und
2. eine umfassende technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Beurteilung im Hinblick auf die effektive Markteinführung von innovativen Energietechnologien,-lösungen und -ansätzen ermöglichen.
99 SR 730.01