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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige

Stelle

(SR 510.62

Art. 8 Abs.

1)

[Fachstelle

des Bun-

des]

Energieplanung SR 641.711 Kantone A X X kommunal Art. X,. [BFE]

3. Energieverordnung vom 1. November 201799

Art. 39 Abs. 4

4Aufgehoben

Art. 48 Sachüberschrift und Abs. 2

Rückzahlung von Rückerstattungsbeträgen

2Aufgehoben

Art. 48a Ersatzleistung bei Nichteinhalten der Zielvereinbarung

Die Ersatzleistungen (Art. 41 Abs. 3 und 3bisEnG) fliessen in den Netzzuschlagsfonds.

Art. 54

1Unterstützt werden können:

a. Pilotanlagen und -projekte, die:

1. der technischen Erprobung von innovativen Energiesystemen, -methoden oder -konzepten dienen, und

2. als Prototypen oder Teilsysteme realisiert werden, welche die Bestimmung wissenschaftlicher und technischer Daten erlauben;

b. Demonstrationsanlagen und -projekte, die:

1. dem Nachweis der Funktionstüchtigkeit im Massstab 1:1 im marktnahen Umfeld dienen, und

2. eine umfassende technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Beurteilung im Hinblick auf die effektive Markteinführung von innovativen Energietechnologien,-lösungen und -ansätzen ermöglichen.

99 SR 730.01