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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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2Demonstrationsanlagen und -projekte können vom BFE als Leuchtturmprojekte anerkannt werden, wenn diese der Bekanntmachung von neuen, wegweisenden Konzepten und Technologien dienen sowie eine hohe Ausstrahlung entfalten.

Art. 59 Abs. 1

1Die Kantone erstatten dem BFE bis zum 15. März des Folgejahres Bericht über die Durchführung der mit Globalbeiträgen geförderten Programme.

Art. 60 Abs. 1

1Die Kantone kontrollieren und gewährleisten die korrekte Verwendung der Globalbeiträge. Der Kanton haftet für sämtliche Verpflichtungen, der vom Bund im Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. September 2020100 über die Verminderung von Treibhausgasemissionen erhaltenen Mittel, die er in seinem Namen im Rahmen seines Förderprogramms eingeht.

Art. 61

1Finanzhilfen können an Pilot- und Demonstrationsanlagen und -projekte (Art. 49 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 EnG) geleistet werden, sofern:

a. diese der Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele des Bundes dienen;

b. sich diese mit der Entwicklung und Erprobung von innovativen Technologien, Lösungen und Ansätzen befassen und einen Erkenntnisgewinn generieren;

c. das Anwendungspotenzial der involvierten Technologien, Lösungen und Ansätze sowie die Erfolgswahrscheinlichkeit des Vorhabens genügend gross sind;

d. die gewonnenen Resultate der Öffentlichkeit zugänglich sind;

e. das Vorhaben ein gutes Kosten-/Nutzen-Verhältnis aufweist.

2Für die Unterstützung von Feldversuchen und Analysen (Art. 49 Abs. 2 Bst. b EnG) gelten diese Anforderungen sinngemäss.

3Die Projektkosten von Pilot- und Demonstrationsanlagen und -projekten beinhalten alle Kosten welche für die zweckmässige Umsetzung des Projekts über dessen Laufdauer erforderlich sind.

4Die anrechenbaren Kosten entsprechen den nicht-amortisierbaren Anteilen der Kosten die direkt im Zusammenhang mit der Entwicklung und Erprobung der innovativen Aspekte des Projekts stehen.

5Das BFE legt die Höhe der Finanzhilfe auf der Grundlage der Projektkosten und der anrechenbaren Kosten fest und berücksichtigt dabei insbesondere die Höhe der anrechenbaren Kosten im Verhältnis zur Marktnähe und zum erzielten Mehrwert des Vorhabens.

100 SR 461.71