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Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 87 Seiten
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Anhang 8
(Art. 105 Abs. 1, 115a Abs. 1 und 2 sowie 115c Abs. 2)
Kürzungen der Direktzahlungen
Ziff. 2.2.1
2.2.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beträgen
pro Einheit und über die Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden:
Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit 1000 Franken pro Hektare LN des Betriebs.
Liegt die Summe der Punkte aus Wiederholungsfällen bei 110 Punkten oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Direktzahlungen ausgerichtet.
Die Punkte bei einem Mangel, die Pauschalbeträge und die Beträge pro Einheit werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.
Ziff. 2.2.4 Bst. b
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
b. Keine vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objek- 5 Pte. pro Objekt
ten in Inventaren nationaler Bedeutung, inklusive der
dazugehörigen Pufferzonen, bei vorliegendem rechts-
kräftigem Entscheid (Art. 15)
Ziff. 2.3.1
2.3.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und mit der
Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden:
Summe der Punkte mal 100 Franken pro Punkt, mindestens jedoch 200 Franken und im Wiederholungsfall mindestens 400 Franken.
Liegt die Summe der Punkte aus Wiederholungsfällen bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Direktzahlungen ausgerichtet.
Bei einem erstmaligen Verstoss beträgt die Kürzung maximal 50 Punkte in jedem einzelnen der Buchstaben a–f. Bei besonders schwerwiegenden Fällen, wie einer groben Vernachlässigung der Tiere oder sehr vielen betroffenen Tieren, kann der Kanton die maximale Punktzahl angemessen erhöhen. Im Wiederholungsfall gelten keine maximalen Punktzahlen.
Die Punkte bei einem Mangel und die Pauschalbeträge werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.