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Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 87 Seiten

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Führung der Tierverkehrsdatenbank) wahr. Das Departement regelt die Zusammenarbeit der dafür im Generalsekretariat bestimmten Stelle mit den Fachämtern.

3. Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200452

Art. 23 Abs 3

3Diese Angaben sind für Klauentiere im Begleitdokument nach Artikel 12 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199553 zu machen und für Equiden, die als Nutztiere gelten, im Equidenpass. Bei Equiden, die vor dem 31. Dezember ihres Geburtsjahres geschlachtet werden, sind diese Angaben in der Aufnahmebestätigung nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung vom xx. mmm 2021 über die Identitas AG und Tierverkehrsdatenbank (idTVD-Vo) zu machen.

4. Verordnung vom 31. Oktober 201854 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin

Art. 3 Abs. 3

3Die Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter können die Verbrauchsdaten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1, die sie selbst betreffen, online über die Tierverkehrsdatenbank (TVD) nach der der Verordnung vom xx. mmm 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank abrufen. Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter ohne Zugang zur TVD können die Daten vom BLV beziehen.

5. Verordnung vom 27. Mai 202055 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände

Art. 10 Abs. 1 Bst. f

1Die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts gelten für die Kontrollen in der Primärproduktion nach den folgenden Verordnungen:

f. Verordnung vom xx. mmm 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank.

6. Verordnung vom 16. Dezember 201656 über das Schlachten und die Fleischkontrolle

Art. 24 Abs. 3 Bst. b und Abs. 5

3Die Gesundheitsmeldung für Hausgeflügel muss 72 bis 12 Stunden vor der Schlachtung erfolgen und zusätzlich folgende Angaben enthalten:

52 SR 812.212.27

53 SR 916.401

54 SR 812.214.4

55 SR 817.032

56 SR 817.190