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Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 87 Seiten

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d. für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.75: die Zahl der geschlachteten Tiere der Ziegengattung.

Art. 24b Abs. 1

1Im Gesuch um Kontingentsanteile nach der Zahl der geschlachteten Tiere sind die GEB-Nummer und die TVD-Nummer nach Artikel 14 der Verordnung vom xx. mmm. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank anzugeben.

9. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199559

Art. 12 Abs. 2 Bst. a

2Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:

a. die Adresse der Tierhaltung, aus der das Tier verbracht wird, und die ihr von der Identitas AG zugeteilte TVD-Nummer nach Artikel 14 der Verordnung vom xx. mmm. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank;

Art. 15c Abs. 4

4Bis zur Passausstellung gilt die Aufnahmebestätigung nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung vom xx. mmm 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenank als Ausweispapier.

Art. 15dbisAbs. 1 und 6

1Der Equidenpass wird aus dem Grundpass hergestellt. Als Grundpass gilt der Passrohling mit den Daten nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstaben a, b, d Ziffern 1, 3, 4 und 6 sowie Buchstabe e.

6Vor der Bestellung eines Grundpasses bei der Identitas AG überprüft die passausstellende Stelle die in der Tierverkehrsdatenbank zum betreffenden Equiden registrierten Daten. Sind die Daten auf der Tierverkehrsdatenbank aus Sicht der passausstellenden Stelle nicht korrekt und liegt eine Ermächtigung des Eigentümers nach Artikel 19 der Verordnung vom xx. mmm 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank vor, so kann die passausstellende Stelle die Daten nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 1, 3, 4, 6 und 7 sowie die Angabe der Rasse ändern. Der Eigentümer wird von der Betreiberin der Datenbank umgehend über die Änderung informiert.

Art. 15e Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 4, 6 und 7

1Der Eigentümer muss der Tierverkehrsdatenbank gemäss Artikel 18 der Verordnung vom xx. mmm. 2021 folgende Ereignisse innerhalb folgender Fristen melden:

4Die Person nach Artikel 15a Absatz 2, die einen Equiden kennzeichnet, muss der Tierverkehrsdatenbank die bei der Kennzeichnung erhobenen Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe k der Verordnung vom xx. mmm 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank innert 30 Tagen melden.

6Die passaustellenden Stellen müssen der Tierverkehrsdatenbank die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe m der Verordnung vom xx. mmm 2021 über die Iden-

59 SR 916.401