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Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 87 Seiten
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Anhang 4
(Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1 sowie 62 Abs. 1 Bst. a und 2)
Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen
A Biodiversitätsförderflächen
Ziff. 12.1.5–12.1.5c und 12.1.9–12.1.11
12.1.5 Die einzelnen Bäume müssen in einer Distanz angepflanzt werden, die ei-
ne normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleistet.
12.1.5a Die Distanz zwischen den einzelnen Bäumen muss mindestens betragen:
a. Kernobst- und Steinobstbäume, ohne Kirschbäume: 8 m
b. Kirschbäume: 10 m
c. Nuss- und Kastanienbäume: 12 m
12.1.5b Die Distanz der Bäume zu Wald, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie
zu Gewässern muss mindestens 10 m betragen.
12.1.5c Die Distanz nach den Ziffern 12.1.5a und 12.1.5b gelten nicht für vor dem
1. Januar 2022 gepflanzte Bäume.
12.1.9 Bis zum 10. Standjahr ab Pflanzung ist eine fachgerechte Baumpflege
durchzuführen. Diese beinhaltet Formierung und Schnitt, Stamm- und Wurzelschutz sowie eine bedarfsgerechte Düngung.
12.1.10 Quarantäneorganismen nach der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31.
Oktober 20184 und der Verordnung des WBF und UVEK vom 14. November 20195 zur Pflanzengesundheitsverordnung sind gemäss den Anordnungen der kantonalen Pflanzenschutzstellen zu bekämpfen.
12.1.11 Bäume mit Befall von Erwinia amylovora (Feuerbrand) oder Plum Pox
Virus (Sharka) sind nicht anrechenbar und erhalten keine Beiträge