Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten

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e. die Daten zu Gesuchen von Kontingentsanteilen von Fleisch und Fleischwaren nach Artikel 24 SV;

f. die Daten zu den Ergebnissen der Schlachttieruntersuchung und der Fleischuntersuchung, die die Genusstauglichkeit betreffen.

Art. 11 Tiergeschichte und Tierdetail

1Die Tiergeschichte umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:

a. Identifikationsnummer des Tiers;

b. TVD-Nummer der einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;

c. Standortadresse und Gebietszugehörigkeit der einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;

d. Name und Adresse der einzelnen Tierhalterinnen und Tierhalter, die das Tier halten oder gehalten haben;

e. bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: Datum und Art der Bestandesveränderung nach Anhang 1 Ziffer 1 in den einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;

f. bei Tieren der Schaf- und Ziegengattung: Datum und Art der Bestandesveränderung nach Anhang 1 Ziffer 4 in den einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;

g. bei Equiden: Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers.

2Der Tiergeschichtenstatus zeigt wie folgt an, ob die Tiergeschichte eines Tiers der Rinder-, Schaf- oder Ziegengattung, eines Büffels oder eines Bisons vollständig und fehlerlos ist:

a. Status «OK»: Die Tiergeschichte ist vollständig und fehlerlos;

b. Status «fehlerhaft»: Die Tiergeschichte ist unvollständig oder fehlerhaft;

c. Status «provisorisch OK»: Es stehen Meldungen innerhalb der Meldefrist aus.

3Das Tierdetail umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:

a. Gattung, Rasse, Geschlecht und, falls vorhanden, Farbe des Tiers;

b. Identifikationsnummer des Mutter- und, falls vorhanden, des Vatertiers;

c. falls vorhanden Mehrlingsgeburten;

d. bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons sowie bei Tieren der Schaf- und Ziegengattung: die Nutzungsart;

e. bei Equiden: Mikrochipnummer, rudimentäres verbales Signalement sowie Verwendungszweck nach Artikel 15 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200410 (TAMV).

10 SR 812.212.27