Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten

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Art. 59 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung

1Die Gebühren nach Anahang 2 werden durch die Identitas AG in Rechnung gestellt und vereinnahmt.

2Bei Streitigkeiten über die Rechnung kann innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung beim BLW eine Gebührenverfügung verlangt werden.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 60 Vollzug

1Das BLW vollzieht diese Verordnung.

2Es kann bei der Identitas AG ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen.

Art. 61 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang 3 geregelt.

Art. 62 Übergangsbestimmung

1Für die am 1. Januar 2020 lebenden Tiere der Schaf- oder Ziegengattung, die noch nicht in der Datenbank registriert sind, müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter die Tiere bis zum 31. Dezember 2022 mit einer zweiten Ohrmarke nachkennzeichnen.

2Muss ein Ereignis nach Anhang 1 Ziffer 4 gemeldet werden, so sind die Tiere vorgängig zu registrieren. Tiere der Schafgattung müssen zudem vorgängig mit einer zweiten Ohrmarke nachgekennzeichnet werden.

3Gebühren, die gemäss der Verordnung vom 28. Oktober 2015 über die Gebühren für den Tierverkehr bis Ende 2021 erhoben werden, sind von der Identitas AG zugunsten, respektive zulasten des Bundes abzurechnen.

Art. 63 Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2022 in Kraft.

2Die Artikel 41, 43, und 45 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr