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Vernehmlassung 2021/69: Änderung des Tabaksteuergesetzes · 3 Seiten
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Tabaksteuergesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang V (Art. 11 Abs. 1 Bst. b)
Steuertarif für Ersatzprodukte
1. Für nikotinhaltige Substanzen, die mittels elektronischer Zigaretten mit offe-
nen Systemen konsumiert werden können, beträgt die Steuer Fr. –.02 je Milligramm des darin enthaltenen Nikotins.
2. Für Flüssigkeiten, die mittels elektronischer Zigaretten mit geschlossenen
Systemen konsumiert werden können, beträgt die Steuer Fr. –.50 je Milliliter Flüssigkeit.
3. Für andere Ersatzprodukte wird die Steuer nach dem Steuertarif für die Ta-
bakfabrikate, die sie ersetzen, berechnet.