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Vernehmlassung 2021/73: Übertragung von öffentlichen Aufgaben des Fachbereichs Energie der wirtschaftlichen Landesversorgung · 3 Seiten
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Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 1b Monitoringsystem: Datenbearbeitung
1Das Monitoringsystem beinhaltet insbesondere Daten über den Verbrauch und die Produktion elektrischer Energie, die Import- und Exportkapazitäten sowie über die Eigenversorgungsfähigkeit der Schweiz.
2Die Weitergabe von Daten aus dem Monitoringsystem ist nicht zulässig. Ausgenommen ist die Weitergabe durch den Fachbereich Energie an die ElCom, an das Bundesamt für Energie und an weitere Behörden des Bundes oder eines Kantons, wenn diese die Daten zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags benötigen.
3Die im Monitoringsystem erfassten Daten stehen dem Fachbereich Energie ab dem Zeitpunkt der Erfassung während zwanzig Jahren zur Verfügung.
4Die nationale Netzgesellschaft regelt in einem Datenbearbeitungsreglement die organisatorischen und technischen Massnahmen, um die unbefugte Datenbearbeitung zu verhindern und die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung sicherzustellen.
5Der Fachbereich Energie sowie weitere Empfänger der Daten des Monitoringsystems stellen mit organisatorischen und technischen Massnahmen sicher, dass die Daten ausschliesslich für den bei der Weitergabe angegebenen Zweck verwendet werden.
Art. 2 Aufgaben des Fachbereichs Energie
1Der Fachbereich Energie bestimmt Art und Umfang der Vorbereitungsmassnahmen und legt die Anforderungen an das Monitoringsystem fest.
2Er überwacht die Vorbereitungsarbeiten des VSE sowie den Betrieb des Monitoringsystems und ist befugt, dem VSE und der nationalen Netzgesellschaft diesbezüglich Weisungen zu erteilen.
3Die Mitglieder des Fachbereichs unterstehen hinsichtlich der Vorbereitungsmassnahmen und der Beobachtung der Elektrizitätsversorgungslage sowie der damit zusammenhängenden Informationen der Verschwiegenheitspflicht (Art. 63 LVG). Sie dürfen diese Informationen ausschliesslich für die Zwecke der wirtschaftlichen Landesversorgung verwenden.
Art. 4 Abs. 1
1Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung legt im Rahmen der bewilligten Mittel die Entschädigung des VSE und der nationalen Netzgesellschaft für die Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 1 bis 1b fest.
II
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.