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Vernehmlassung 2021/77: Neues Finanzierungssystem Asyl; Ausrichtung von Sprachnachweisen in ausländer- und bürgerrechtlichen Verfahren auf die schweizerischen Verhältnisse · 2 Seiten
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II
Die Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 20162 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Absatz 2 Buchstabe d
2Der Nachweis für die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 gilt als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:
d. über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht sowie einen Bezug zu den Verhältnissen in der Schweiz und eine Orientierung am Schweizer Alltag aufweist.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom
Bis zum 1. Januar 2025 gilt der Nachweis für Sprachkompetenzen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d auch dann als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber über einen Sprachnachweis verfügt, der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das keinen Bezug zu den Verhältnissen in der Schweiz und keine Orientierung am Schweizer Alltag aufweist.
III
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident:
… Der Bundeskanzler:
2 SR 141.01