Vorlage
Vernehmlassung 2021/77: Neues Finanzierungssystem Asyl; Ausrichtung von Sprachnachweisen in ausländer- und bürgerrechtlichen Verfahren auf die schweizerischen Verhältnisse · 2 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
Änderung vom
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 77d Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 1 bis
1Der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache gilt als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
d. über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht sowie einen Bezug zu den Verhältnissen in der Schweiz und eine Orientierung am Schweizer Alltag aufweist.
1bisDer Nachweis für Sprachkompetenzen nach Absatz 1 Buchstabe d gilt auch dann als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Ausland einen Sprachnachweis erworben hat, welcher den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom
Bis zum 1. Januar 2025 gilt der Nachweis für Sprachkompetenzen nach Artikel 77d Absatz 1 Buchstabe d auch dann als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über einen Sprachnachweis verfügt, der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das keinen Bezug zu den Verhältnissen in der Schweiz und keine Orientierung am Schweizer Alltag aufweist.
1 SR 142.201